Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
ABR Mobiles Halteverbot, Torfstecherweg 14, 85716 Unterschleissheim
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle Rechtsgeschäfte der Firma ABR Mobiles Halteverbot - nachstehend
Dienstleister genannt - mit seinem Vertragspartner - nachstehend Auftraggeber
- genannt. Soweit schriftlich vereinbarte einzelvertragliche Regelungen
bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen, gehen die einzelvertraglichen
Regelungen vor.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß
der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeits- oder
Angestelltenverhältnis wird von beiden Parteien weder angestrebt noch
gegründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange
trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von
eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Der Dienstleister hat das Recht generell für mehrere Auftraggeber
gleichzeitig tätig zu sein.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch
Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber per Schriftform und
dessen Annahme durch den Dienstleister zustande.
3.2 Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages zwei Wochen
gebunden.
3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist
im schriftlichen Auftrag beschrieben.
4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Auftrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Auftrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich
wird keine Frist vereinbart.
4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich.
Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, - wenn die fällige Vorauskasse
nicht bezahlt wird. - der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander
folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
nicht leistet. - der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall
gerät, (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz) es sei denn, es wurde
bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt.
5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel
die detailliert aufgelisteten Aufgaben, (Einrichten einer Haltezone, und-
oder Baustellensicherung, nach den jeweils geltenden Bestimmungen der RSA
bzw. Bestimmungen der jeweiligen Städte und Gemeinden) sofern durchführbar,
gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird dem Auftraggeber, wenn schriftlich vereinbart
alle
notwendigen Unterlagen wie Genehmigungen oder Vornotierungslisten zur Verfügung
stellen. Der Auftraggeber hat jedoch selbst Sorge zu tragen, dass Ihm die
benötigten Unterlagen, spätestens einen Tag vor Beginn der Haltezone
oder Baumaßnahme vorliegen. Sollte der Auftraggeber am Tage der Maßnahme
die benötigten Unterlagen nicht vor Ort haben, und Ihm z.B. auf Grund
von Wartezeiten zusätzliche Kosten entstehen, wird vom Dienstleister
keine Haftung übernommen.
5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerat oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher
Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach
Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen,
ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und
dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich
mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag
des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand
hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet
werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des
Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung
und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der
vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung
schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
zustande.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Auftrag aufgeführten Festpreis - oder vereinbarten Mietpreisen für Material nach Aufstellung des Materials oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis jeden Monat im Voraus fällig und berechnet. Bei Rechnungsstellung werden Lieferung / Aufbau sowie Abholung / Abbau grundsätzlich mit der ersten Rechnung fällig, auch wenn die Abholung / Abbau erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar, sofern auf der Rechnung
kein anderer Zahlungsmodus angegeben ist. Ist der Rechnungsbetrag nicht
innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister
berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 8,5
% p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.
6.5 Der Dienstleister behält sich vor, Vorauskasse zu fordern.
7. Haftung
7.1 Der Dienstleister haftet in Fallen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Baustellensicherungen
erfolgt nur für nachweislich mangelhaften Aufbau, nicht für im
Laufe der Bauzeit entstehende Änderungen an der Baustellensicherung
oder fehlende Beschilderungen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Baustellensicherung so wie angeliefert und aufgebaut verbleibt.
Der Auftraggeber selbst oder ein vom Auftraggeber bestimmter Erfüllungsgehilfe
sind verpflichtet die Vollständigkeit der Beschilderung, bzw. der Baustellensicherung
täglich zu prüfen, und etwaige Mängel unverzüglich dem
Dienstleister zu melden. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für
das vom Dienstleister zur Verfügung gestellte Material wie Schilder,
Beleuchtung, Absperr- und Absicherungsmaterial, ect. Beschädigtes oder
abhanden gekommenes Material wird dem Auftraggeber vom Dienstleister zu
handelsüblichen Preisen in Rechnung gestellt. Der Dienstleister haftet
in keinem Fall für räumliche Ausdehnungen von Baustellen-Einrichtungsflächen,
wenn diese nicht mit den genehmigten Quadratmetern der Genehmigungsbehörde
übereinstimmen.
7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz
neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch
wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich
der Haftung wegen Mangeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
7.3 Der Auftraggeber / Genehmigungsnehmer haftet in vollem Umfang für
entstandene Schäden, welche durch unser geliefertes Material wie Schilder,
Baken, Absperrgitter ihm selbst oder Dritten entstehen. Dies können
unter anderem Schäden, bedingt durch Sturm, Schnee, Vandalismus, mutwilliges
Verstellen durch Dritte sein. Dies beinhaltet alle Schäden wie z.B.
an Fahrzeugen, Hauswänden, Gartenzäune oder sonstige auf und an
Straßen befindliche öffentliche oder private Gegenstände.
Der Auftraggeber/Genehmigungsnehmer ist selbst für die nötige
Kontrolle zur Abwehr von Schäden durch unser Material zuständig.
Sollte dies durch den Dienstleister übernommen werden, bedarf es dazu
eines gesonderten Auftrags mit schriftlicher Vereinbarung.
7.4 Zur Verfügung gestelltes Material, insbesondere Ampeln, Sicherungsanhänger,
Baken, Absperrschranken und Beschilderungen, müssen abgesehen von bestimmungsgemäßen
Abnutzungen in ordnungsgemäßem Zustand sein. Der Dienstleister
behält sich vor, den Auftraggeber insbesondere bei offensichtlich durch,
oder bei den Bauarbeiten entstandene Schäden, in Regress zu nehmen.
7.5 Die Haftung seitens ABR Mobiles Halteverbot oder von ihm beauftragten
Dritten gegenüber dem Kunden ist auf die Höhe des für die
Dienstleistung schriftlich vereinbarten Entgelts begrenzt. Es können
keine Folgeschäden aus Verzögerung, unvollständiger Leistung,
entgangenem Gewinn oder sonstiger, seitens des Kunden mit der durch ihn
bei ABR Mobiles Halteverbot bestellten Dienstleistung zusammenhängender
Folgen geltend gemacht werden. Der Kunde kann hierzu ausschließlich
Minderung, Erlass oder Erstattung des vereinbarten Entgelds verlangen, Vereinbarungen
dazu bedürfen der Schriftform.
7.6 Insbesondere stellt der Kunde als Auftraggeber und Genehmigungsinhaber
und/oder Nutzer einer Halteverbotszone ABR Mobiles Halteverbot von allen
Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen oder Schäden frei.
7.7 Wird die Leistung durch Dritte erbracht, geht die Haftung, soweit hierüber
hinausreichend, auf den tatsächlichen Dienstleister über.
7.8 Die Erteilung einer beantragten behördlichen Genehmigung kann nicht
garantiert werden, diese ist vielmehr von örtlichen Gegebenheiten und/oder
Entscheidungen der zuständigen Behörde abhängig. Leistungen,
die für die Beantragung erbracht wurden (z. B. Ortsbesichtigungen,
Gebühren), werden vom Kunden bezahlt, auch wenn keine Genehmigung durch
Behörden erteilt wird.
7.9 Der Kunde ist sich prinzipiell der unmöglich vollständigen
Datensicherheit im Internet bewusst und stellt ABR Mobiles Halteverbot daher
von allen möglichen Ansprüchen aus Schäden, die durch die
Nutzung des Internetangebots von ABR Mobiles Halteverbot, der Datenübertragung
und den Zugriff auf Server, die unter den Domainen von ABR Mobiles Halteverbot
entstehen, oder durch Redirects dorthin zu erreichen sind, frei. Insbesondere
sind diese nicht begrenzt auf Schäden an eingesetzter Hard- und Software.
Ebenso wird der Kunde nichts unternehmen, was eine Manipulation oder eine
Beeinflussung des normalen Serverbetriebes und/oder der Datenverarbeitung/Abrechnung
bedeutet.
7.10 Der Kunde stimmt einer Speicherung und der Weitergabe der erhobenen
Daten von ABR Mobiles Halteverbot zur Erbringung von Leistungen durch beauftragte
Dritte zu. ABR Mobiles Halteverbot verpflichtet sich, diese Daten nur zu
Abrechnungs- und internen Statistikzwecken zu nutzen und nicht weiter zu
veräußern.
8. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich
deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, insbesondere
für Auftraggeber, welche keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
haben, ist ausschließlich unser Geschäftssitz. Hat der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist
für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand
unser Geschäftssitz.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein,
so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt
werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam,
ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll
von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen
Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen
vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.